Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Konsequenzen
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Große Auskunftsklausel. Art. 25 DE-VG enthält eine dem OECD-Muster nachgebildete sog. „Große Auskunftsklausel“. Auf der Grundlage dieser Klausel verpflichten sich die Mitgliedstaaten dazu, die Informationen auszutauschen, die zur Durchführung des Abkommens oder zur Verwaltung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung voraussichtlich erheblich sind. Dies betrifft auch Fälle, in denen die entsprechenden Informationen für eigene Steuerzwecke nicht benötigt werden. „Voraussichtlich“ erforderlich bedeutet, dass die Informationen für steuerliche Zwecke des ersuchenden Staats benötigt werden könnten. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich aus der Perspektive des jeweiligen ersuchenden Staats. Insoweit muss die realistische Möglichkeit bestehen, dass die angefragten Informationen erheblich sein werden. Ob sie tatsächlich erheblich sind, ist dabei irrelevant. Letztlich soll ein möglichst weitgehender Informationsaustausch zwischen den Vertragsstaaten ermöglicht werden. Art. 25 Abs. 1 DE-VG betrifft nicht nur den Informationsaustausch...