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Doppelbesteuerungsabkommen
Schönfeld/Ditz

Doppelbesteuerungsabkommen

Kommentar

3. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-23111-8

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Doppelbesteuerungsabkommen (3. Auflage)

1. Abweichungen zum OECD-MA

91

Art. 12 Abs. 1 DE-VG. Ebenso wie Art. 11 Abs. 1 DE-VG (Rz. 86) genügt es Art. 12 Abs. 1 DE-VG, dass Lizenzgebühren von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person bezogen werden. Eine Quellenregel ist nicht enthalten. Die Person muss allerdings Nutzungsberechtigter sein.

S. 2099

92

Art. 12 Abs. 2 DE-VG. Die Definition des Begriffs „Lizenzgebühren“ ist in Art. 12 Abs. 2 DE-VG enthalten und entspricht im Wesentlichen der Definition des Art. 12 Abs. 2 OECD-MA 2017, allerdings spricht die DE-VG anstelle von „Marken“ von „Warenzeichen“.

93

Art. 12 Abs. 3 und 4 DE-VG. Art. 12 Abs. 3 und 4 DE-VG entsprechen Art. 12 Abs. 3 und 4 OECD-MA 2017.

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