Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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3. Gewinn
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Begriffsbestimmung. Der Terminus „Gewinn“ richtet sich nach dem jeweiligen Realisationstatbestand. Auch die Gewinnermittlung richtet sich nach dem innerstaatlichen Recht des Anwenderstaats. S. dazu Rz. 40 f.
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Aufteilung des Veräußerungsgewinns. Wird das gesamte Schifffahrts- oder Luftfahrtsunternehmen veräußert, unterliegt nur der Veräußerungsgewinn, der sich auf die Schiffe bzw. Luftfahrzeuge und das diesen jeweils dienende bewegliche Vermögen bezieht, Art. 13 Abs. 3. Wird auch unbewegliches Betriebsvermögen mitveräußert, so findet insoweit Art. 13 Abs. 1 Anwendung. Für die Veräußerung von weiterem — nicht dem Betrieb dienendem — beweglichem Vermögen, greift Art. 13 Abs. 2 oder Art. 7 (Umlaufvermögen).