Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Abweichungen zum OECD-MA
585
Abs. 1—3 übereinstimmend mit OECD-MA vor Änderung 2017.Art. 25 Abs. 1—3 DBA-China 2014 (in Kraft getreten am , nach Art. 32 Abs. 2 DBA-China 2014 anzuwenden auf am oder nach dem im Abzugsweg erhobene Steuern und im Übrigen auf Steuerjahre, die am oder nach dem beginnen) und zuvor schon Art. 26 Abs. 1—3 DBA-China 1985 entsprechen Art. 25 Abs. 1—3 OECD-MA vor der Änderung durch das OECD-MA 2017. Anders als nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 OECD-MA 2017 ist ein Antrag auf Verständigungsverfahren also i.d.R. nur im Ansässigkeitsstaat vorgesehen (vgl. oben Rz. 73 ff.).
586
Keine „gemeinsame Kommission“ entsprechend Art. 25 Abs. 4 a.E. OECD-MA. Art. 26 Abs. 4 DBA-China 1985 weicht von Art. 25 Abs. 4 OECD-MA insofern ab, als der Zusatz „gegebenenfalls auch durch eine aus ihnen oder ihren Vertretern bestehende gemeinsame Kommission“ nicht aufgenommen wurde. In Art. 25 Abs. 4 DBA-China 2015 erscheint anstelle dieser Formulierung des OECD-MA ein Satz, nach dem sich Vertreter der zuständigen Behörden bei Bedarf zu einem Meinungsaustausch treff...