Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Abweichungen zum OECD-MA
153
Art. 9 DBA-Belgien. Art. 9 DBA-Belgien entspricht inhaltlich Art. 9 Abs. 1 OECD-MA. Hinsichtlich der Definition des verbundenen Unternehmens stellt Art. 9 DBA-Belgien allerdings nicht auf eine „Beteiligung an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital“, sondern auf eine „Beteiligung an der Geschäftsleitung, Kontrolle oder Finanzierung“ eines Unternehmens ab.
154
Kein Art. 9 Abs. 2 OECD-MA. Das DBA-Belgien enthält keine Art. 9 Abs. 2 OECD-MA nachgebildete Norm.