Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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D. Deutsches Muster-DBA
31
Keine wesentlichen Abweichungen. Art. 31 der deutschen Verhandlungsgrundlage für DBA (DE-VG) weicht in ihrem Wortlaut nur geringfügig von Art. 31 OECD-MA ab. Für Abs. 1 DE-VG ergibt sich eine Abweichung insoweit, als — wie auch in Art. 16 WÜRV — auf eine Ortsbestimmung für den Austausch der Ratifikationsurkunden verzichtet wird. Inhaltliche Auswirkungen ergeben sich daraus allerdings nicht, da selbst der Urkundenaustausch an einem anderen als dem vorgesehenen Ort dessen rechtliche Wirkung nicht beeinträchtigen würde. Abs. 2 DE-VG weicht von Art. 31 Abs. 2 insoweit ab, als das Abkommen zum einen nicht „mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden“, sondern „am Tage des Austauschs“ in Kraft tritt, und zum anderen für den Anwendungszweitpunkt nicht zwischen den beiden Vertragsstaaten, sondern zwischen Abzug- und übrigen Steuern differenziert wird. Abs. 3 DE-VG, der in Art. 31 OECD-MA keine Entsprechung findet, regelt das Außerkrafttreten eines älteren DBA. Die Vorschrift soll sicherstellen, dass die Regelungen S. 1967 des neuen DBA nahtlos an diejenigen eines vorhergehenden DB...