Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Besteuerungsrecht des Quellenstaats (Abs. 2)
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Ergänzung des „Nutzungsberechtigten“ und der Mindesthaltedauer als wesentliche Änderungen. Einerseits hat Art. 10 Abs. 2 durch das OECD-MA 1977 eine wesentliche Änderung erfahren, indem der Konditionalsatz „wenn der Empfänger der Dividende der Nutzungsberechtigte ist“ eingefügt und in Buchst. a der Begriff „Empfänger“ durch „Nutzungsberechtigter“ ersetzt wurde. Im Jahr 1995 wurde der Konditionalsatz schließlich sprachlich weiter ergänzt: „wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person ist“. Andererseits wurde Art. 10 Abs. 2 Buchst. a kürzlich durch das neue OECD-MA i.d.F. vom in einem entscheidenden Punkt erweitert. Zusätzliche Voraussetzung für die Quellensteuerermäßigung auf 5 % des Bruttobetrags der Dividenden ist nunmehr, dass die qualifizierte Beteiligung mindestens 365 Tage gehalten wird. Diese Mindesthaltedauer wurde eingefügt, um kurzfristige Eigentümerwechsel rund um den Tag der Ausschüttung zu verhindern und auf diese Weise Missbräuchen vorzubeugen. Letzte ...