Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Konsequenzen
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Kein Ansässigkeitsprinzip bei Gesellschaftsanteilen. Mit Art. 13 Abs. 5 DBA China erfolgt die in der sonstigen Abkommenspraxis ganz überwiegend vereinbarte Zuweisung des Besteuerungsrecht im Zusammenhang mit Gesellschaftsanteilen an den Ansässigkeitsstaat des Gesellschafters umgekehrt geregelt, nämlich im Sinne einer Zuweisung zum Ansässigkeitsstaat der Gesellschaft. Kraft Spezialität sollte diese Regelung Art. 13 Abs. 2 DBA-China vorgehen.