Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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II. Besteuerung im Ansässigkeitsstaat
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Freistellungs- oder Anrechnungsmethode. Die Besteuerung im Ansässigkeitsstaat bestimmt sich nach Art. 23A und 23B i.V.m. dem innerstaatlichen Steuerrecht des Ansässigkeitsstaats. Soweit eine Person Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen in Deutschland von einer im Ausland ansässigen Gesellschaft bezieht, werden diese Vergütungen in Deutschland im Rahmen der unbeschränkten Steuerpflicht erfasst. Dabei wird im Rahmen der üblichen deutschen DBA-Praxis die anteilig entrichtete ausländische Quellensteuer auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet. Abweichend davon sehen einige DBA eine Freistellung der Einkünfte von der deutschen Steuer unter Progressionsvorbehalt vor (z.B. Art. 23 Abs. 1 Buchst. a DBA-Japan, soweit die Vergütungen in Japan tatsächlich zu versteuern sind, sog. Subject-to-Tax-Klausel).