Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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V. Rechtsfolge
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Besteuerung im Belegenheitsstaat. Nach Art. 22 Abs. 1 wird das Besteuerungsrecht hinsichtlich des unbeweglichen Vermögens dem Belegenheitsstaat zugewiesen. Die Besteuerung richtet sich dabei nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht. Damit kann es zu einer Besteuerung im Rahmen einer unbeschränkten oder beschränkten Steuerpflicht kommen. Fallen der Belegenheitsstaat und der Ansässigkeitsstaat zusammen und liegt dennoch ein DBA-Fall vor, so erfolgt die Zuweisung des Besteuerungsrechts nach Maßgabe des Art. 22 Abs. 4.
S. 1390
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Besteuerung im Ansässigkeitsstaat. Das Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaats bleibt von Art. 22 Abs. 1 unberührt. Eine mögliche Doppelbesteuerung kann im Ansässigkeitsstaat nach dem Methodenartikel Art. 23A und 23B vermieden oder reduziert werden. Dies gilt jedoch nicht für Doppelbesteuerungen, die auf den Eigenarten der innerstaatlichen Vermögensteuergesetze beruhen (z.B. aufgrund von unterschiedlichen Bewertungsregeln) und insoweit von den Vertragsstaaten abkommensrechtlich hingenommen werden.