Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Abweichungen zum OECD-MA
191
Umfang und Stand der Diskriminierungsverbote. Die Regelungen zur „Gleichbehandlung“ in Art. 24 DBA-China entsprechen im Wesentlichen dem Inhalt und der Formulierung des aktuellen Art. 24 OECD-MA. Der Diskriminierungsschutz von Staatenlosen wurde jedoch nicht mit aufgenommen.
192
Art. 24 Abs. 1 DBA-China. Das Staatsangehörigendiskriminierungsverbot entspricht im Wesentlichen Art 24 Abs. 1 OECD-MA.
193
Art. 24 Abs. 2 DBA-China. Art. 24 Abs. 2 DBA-China enthält das Betriebsstättendiskriminierungsverbot und entspricht dem aktuellen Art. 24 Abs. 3 OECD-MA.
194
Art. 24 Abs. 3 DBA-China. Das Schuldnerdiskriminierungsverbot in Art. 24 Abs. 3 DBA-China entspricht im Wesentlichen dem Inhalt und der Formulierung nach Art. 24 Abs. 4 OECD-MA.
195
Art. 24 Abs. 4 DBA-China. Das Diskriminierungsverbot fremdbeherrschter Unternehmen stimmt wörtlich mit Art. 24 Abs. 5 OECD-MA überein.
196
Art. 24 Abs. 5 DBA-China. Die Regelung zum Anwendungsbereich der Diskriminierungsverbote in Art. 24 Abs. 5 DBA-China entspricht wortgenau dem aktuellen Art. 24 Abs. 6 OECD-MA.
197
Protokoll. Das Schlussprotokoll zum DBA...