Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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I. Besteuerung im Quellenstaat
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Innerstaatliches Recht. Art. 16 weist das Besteuerungsrecht im Hinblick auf die Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen dem Quellenstaat zu. Allerdings sieht Art. 16 keine Regelungen zur Durchführung der Besteuerung im Quellen- bzw. Ansässigkeitsstaat vor. Damit bestimmt sich die Besteuerung nach dem innerstaatlichen Steuerrecht des Quellenstaats. In diesem Zusammenhang kann das innerstaatliche Steuerrecht die Einbehaltung einer Quellensteuer oder die Einbeziehung der Vergütung in eine Veranlagung vorsehen. Nach deutschem innerstaatlichem Recht findet die Besteuerung im Wege des Quellensteuerabzugs gem. § 50a Abs. 1 Nr. 4 EStG statt (sog. „Aufsichtsratssteuer“). Zu weiteren Einzelheiten wird diesbezüglich auf Rz. 14 verwiesen.