Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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IV. § 2Abs. 11 EUAHiG
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Verweisungen auf nationale Vorschriften. In § 2 Abs. 11 wird klargestellt, dass Verweisungen nationaler Vorschriften auf die Amtshilferichtlinie immer die EU-Amtshilferichtlinie 2011/16/EU des Rats v. betreffen. Weiter wird in § 2 Abs. 11 Satz 2 klargestellt, dass die aufgrund der Amtshilferichtlinie erlassenen europarechtlichen Durchführungsbestimmungen in der im jeweiligen Veranlagungszeitraum aktuellen Fassung gelten. Damit sind Verordnungen i.S.v. Art. 288 AEUV, die die Amtshilferichtlinie betreffen, zu verstehen. Da diese Verordnungen unmittelbare Rechtswirkungen entfalten, sind sie nicht gesondert in nationales Recht umzusetzen. Mit der Regelung in § 2 Abs. 11 Satz 2 wird jedoch klargestellt, dass bei einer Änderung der Durchführungsbestimmungen immer diejenige gilt, die im jeweiligen Veranlagungszeitraum aktuell ist.