Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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II. Aufbau der Vorschrift
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Zweistufiger Aufbau. Art. 9 ist zweistufig aufgebaut. Nach Abs. 1 ist bei verbundenen Unternehmen zu prüfen, ob „die beiden Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden“. Art. 9 Abs. 1 verfolgt damit das Ziel, bei einem Verstoß gegen den Fremdvergleichsgrundsatz Gewinnkorrekturen durch die Finanzbehörden des betroffenen Vertragsstaates „der Höhe nach“, d.h. in Bezug auf den betreffenden Verrechnungspreis, zu ermöglichen (vgl. Rz. 2). Dabei definiert Art. 9 Abs. 1 auch die Voraussetzungen, welche erfüllt sein müssen, damit „verbundene Unternehmen“ vorliegen. Ferner bestimmt die Vorschrift den Fremdvergleichsgrundsatz als Maßstab, dessen Verletzung eine Gewinnkorrektur nach sich ziehen kann (vgl. Rz. 19). Dem Fremdvergleichsgrundsatz kommt dabei in zwei S. 675 facher Sicht eine Bedeutung zu. Einerseits ist seine Nichterfüllung Voraussetzung für eine Gewinnkorrektur. Andererseits wird mit ihm...