Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Überblick
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Systematik. Der Methodenartikel des neuen DBA-Japan 2015 vom sieht die an den Ansässigkeitsstaat gerichtete Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkünften (nicht Vermögen) vor, wenn Japan (Art. 22 Abs. 1 DBA-Japan 2015, dazu Rz. 158) bzw. Deutschland (Art. 22 Abs. 2 DBA-Japan 2015, dazu Rz. 159 ff.) im Einzelfall Ansässigkeitsstaat ist. Es besteht insoweit keine Methodenkongruenz, als Deutschland von der Freistellungsmethode als Regelfall ausgehend (Art. 22 Abs. 2 Buchst. a DBA-Japan 2015) nur für bestimmte Einkünfte keinen Gebrauch macht (Art. 22 Abs. 2 Buchst. c DBA-Japan 2015), während Japan für Einkünfte, die nach dem Abkommen in Deutschland besteuert werden können, ausschließlich die Anrechnungsmethode verwendet (vgl. Art. 22 Abs. 1 DBA-Japan 2015). Aus Sicht Deutschlands besteht die Besonderheit, dass Art. 22 Abs. 2 DBA-Japan 2015 konzeptionell und (nahezu) wortgleich dem Methodenartikel der deutschen Verhandlungsgrundlage entspricht (s. Art. 22 Abs. 1 DE-VG, dazu Anhang 4 Rz. 160 ff.). Art. 22 Abs. 2 DBA-Japan 2015 enthält daher sämtliche die Freistell...