Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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XI. Schlussverfahren (Art. 12 EU-Schiedskonvention)
488
Bindungswirkung der Stellungnahme nur bei Ausbleiben abweichender Entscheidung. Die zuständigen Behörden sind nach Art. 12 Abs. 1 EU-Schiedskonvention aufgefordert, innerhalb von sechs Monaten nach Abgabe der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses einvernehmlich zu entscheiden, wie die Doppel S. 1749 besteuerung unter Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes beseitigt werden soll. Die Entscheidung kann sich der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses anschließen, aber auch davon abweichen. Bleibt eine einvernehmliche Entscheidung innerhalb der sechs Monate aus, wird die Stellungnahme verbindlich.
489
Innerstaatliche Umsetzung. Art. 6 Abs. 2 Satz 2 EU-Schiedskonvention zur Umsetzung ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts wird im Zusammenhang mit der nach der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses folgenden Entscheidung bzw. Nichtentscheidung nicht wiederholt. In der Literatur wird davon ausgegangen, dass Art. 6 Abs. 2 Satz 2 EU-Schiedskonvention auch auf diese späte Verständigung bzw. fingierte Verständigung anzuwenden ist...