Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
3. Aufl. 2025
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3. Vermeidung der Doppelbesteuerung
161
Belgien als Wohnsitzstaat. Die Doppelbesteuerung der Lizenzgebühren wird durch das mangelnde Besteuerungsrecht des Quellenstaats vermieden. Die Verteilungsnorm übernimmt in diesem Fall bereits die Funktion des Methodenartikels. Sind die Lizenzgebühren indes einer Betriebsstätte zuzurechnen, wird die Doppelbesteuerung entsprechend Art. 7 und Art. 23 DBA-Belgien durch die Freistellung des Betriebsstättengewinns vermieden. Werden ausnahmsweise Quellensteuern erhoben, beispielsweise weil die Lizenzgebühren dem Drittvergleich nicht standhalten, gewährt Belgien eine Anrechnung (Art. 23 Abs. 2 Nr. 2 DBA-Belgien).
162
Deutschland als Wohnsitzstaat. Die Doppelbesteuerung der Lizenzgebühren wird vermieden, indem im Quellenstaat kein Besteuerungsrecht besteht. In dem Fall, dass die Lizenzgebühren einer Betriebsstätte zuzurechnen sind, wird die Doppelbesteuerung entsprechend Art. 7 und Art. 23 DBA-Belgien durch die Freistellung des Betriebsstättengewinns vermieden. Werden ausnahmsweise Quellensteuern erhoben, etwa weil die Lizenzgebühren den Drittvergleich nicht bestehen, wird die Besteuerung nach den Bestimmungen des Abkommens vermieden, die...