Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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XII. Verfahrenskosten
491
Kosten des Verständigungsverfahrens. Hierzu enthält die Schiedskonvention keine ausdrückliche Regelung. Nach dem deutschen Merkblatt zu Streitbeilegungsverfahren vom gelten dieselben Regeln wie für Verständigungsverfahren nach DBA, d.h. die Staaten tragen ihre jeweiligen Kosten selbst; ggf. den Unternehmen entstandene Kosten werden nicht erstattet; vgl. oben Rz. 127.
492
Kosten des Schiedsverfahrens. Nach Art. 11 Abs. 3 EU-Schiedskonvention tragen die beteiligten Staaten die Verfahrenskosten des Beratenden Ausschusses zu gleichen Teilen; die Unternehmen tragen ihre Kosten selbst; siehe näher oben Rz. 415 (und im Vergleich dazu die Kostenregeln bei DBA-Schiedsverfahren Rz. 410 ff., zur Vergütung von Schiedsrichter Rz. 412).