Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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3. Nach deren Auffassung für sie abkommenswidrige Besteuerung
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Abkommenswidrige Besteuerung. Im Antrag muss geltend gemacht werden, dass Maßnahmen eines Vertragsstaats zu einer „Besteuerung“, „die diesem Abkommen nicht entspricht“ führen oder führen werden (zu „führen oder führen werden“ vgl. Rz. 60 ff.). Im Verständigungsverfahren kann also nur die Abkommenswidrigkeit der Besteuerung angegriffen werden. Verstöße gegen rein innerstaatliches Recht können im Verständigungsverfahren nicht überprüft werden (vgl. Art. 25 OECD-MK Rz. 8 Satz 1). Abkommenswidrig ist allerdings eine fehlerhafte Anwendung innerstaatlichen Rechts, soweit das Abkommen auf dieses Bezug nimmt (vgl. Art. 25 OECD-MK Rz. 8 Satz 2).
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EU-Recht. Behauptete Verstöße gegen EU-Recht werden, jedenfalls im Grundsatz, nicht Gegenstand eines DBA-Verständigungsverfahrens sein können. Ungeklärt ist, ob Zugang zum Verständigungsverfahren besteht, wenn ein Antragsteller die Abkommenswidrigkeit darin sieht, dass das DBA nicht EU-rechtskonform ausgelegt werde.
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In der Praxis werden Verständigung...