Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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IV. Praktische Relevanz
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Geringe praktische Relevanz der Kündigung. Die Kündigung wird in der Vertragspraxis teilweise als Druckmittel eingesetzt, um Neuverhandlungen zu erzwingen. Insgesamt machen die Vertragsstaaten von der Möglichkeit zur Vertragskündigung jedoch nur überaus selten Gebrauch. Halten sie eine vom Abkom S. 1978 men angeordnete Rechtsfolge nachträglich für unangemessen, wird hierauf in der Praxis häufig vielmehr durch die Schaffung einer abweichenden innerstaatlichen Regelung reagiert, die das DBA-Völkerrecht insoweit verdrängt (sog. Treaty Override , vgl. hierzu Systematik Rz. 181 ff.). Dies hat den Vorteil, dass das Abkommen im Übrigen weiter Bestand hat. Dem anderen Vertragsstaat steht es dann frei, das Abkommen seinerseits zu kündigen, wenn er mit der abweichenden innerstaatlichen Regelung nicht einverstanden ist. In der deutschen Abkommenspraxis wurden seitens der Bundesrepublik Deutschland bislang nur wenige DBA gekündigt. Hierzu zählen etwa das DBA-Brasilien und das DBA-Türkei, welche am mit Wirkung zum bzw. am mit Wirkung zum