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Doppelbesteuerungsabkommen
Schönfeld/Ditz

Doppelbesteuerungsabkommen

Kommentar

3. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-23111-8

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Doppelbesteuerungsabkommen (3. Auflage)

3. Vermeidung der Doppelbesteuerung

247

Russland als Wohnsitzstaat. Russland als Wohnsitzstaat vermeidet die Doppelbesteuerung bei Einkünften i.S. des Art. 13 Abs. 1 und 2 DBA-Russland durch Steueranrechnung (Art. 23 Abs. 1 DBA-Russland). Für Einkünfte i.S. des Art. 13 Abs. 3 und 4 DBA-Russland ergibt sich das Besteuerungsrecht bereits abschließend aus der Zuteilungsnorm.

S. 1059

248

Deutschland als Wohnsitzstaat. Deutschland als Wohnsitzstaat gewährt für Veräußerungsgewinne nach Maßgabe von Art. 13 Abs. 1 und 2 DBA-Russland Steuerfreistellung (Art. 23 Abs. 2 Buchst. a, b DBA-Russland). Zu beachten ist der Aktivitätsvorbehalt in Art. 23 Abs. 2 Buchst. c DBA-Russland.

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