Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Abweichungen zum OECD-MA
231
Art. 15 Abs. 1 DBA-Kanada. Art. 15 Abs. 1 DBA-Kanada entspricht Art. 15 Abs. 1 OECD-MA.
232
Art. 15 Abs. 2 DBA-Kanada. Art. 15 Abs. 2 DBA-Kanada entspricht Art. 15 Abs. 2 OECD-MA.
233
Art. 15 Abs. 3 DBA-Kanada. Im Gegensatz zum OECD-MA können nach Art. 15 Abs. 3 DBA-Kanada Vergütungen, die für eine an Bord eines im internationalen Verkehr betriebenen Seeschiffs oder Luftfahrzeugs oder an Bord eines Binnenschiffs ausgeübte unselbstständige Arbeit bezogen werden, nur im Ansässigkeitsstaat der das Unternehmen betreibenden Person besteuert und nicht in demjenigen des Arbeitnehmers. Darüber hinaus findet sich in Art. 15 Abs. 3 DBA-Kanada entsprechend Art. 15 Abs. 3 OECD-MA keine Berücksichtigung der Binnenschiffe.
234
Geschäftsführer. Eine Ausnahme gilt für die Vergütung von Geschäftsführern, die separat in Art. 16 Abs. 2 DBA-Kanada geregelt ist (Art. 16 Rz. 81).