Schönfeld/Ditz
Doppelbesteuerungsabkommen
Kommentar
3. Aufl. 2025
Print-ISBN: 978-3-504-23111-8
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Doppelbesteuerungsabkommen (3. Auflage)
T. Art. 16 TIEA-MA
Artikel 16Kündigung
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Multilaterale Fassung: (1) 1Eine Vertragspartei kann das Abkommen gegenüber einer anderen Vertragspartei durch ein Kündigungsschreiben auf diplomatischem Weg oder an die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei kündigen. 2Eine Abschrift wird an die Hinterlegungsstelle gesandt. |
Bilaterale Fassung: (1) Jede Vertragspartei kann das Abkommen durch ein Kündigungsschreiben auf diplomatischem Weg oder an die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei kündigen. |
(2) Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt
von sechs Monaten ab Eingang des Kündigungsschreibens bei der Hinterlegungsstelle
folgt.
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(2) Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt
von sechs Monaten ab Eingang des Kündigungsschreibens bei der Hinterlegungsstelle
folgt.
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(3) Eine Vertragspartei die das Abkommen kündigt, bleibt in Bezug auf die nach dem
Abkommen erhaltenen Auskünfte an Artikel 8 gebunden.
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