Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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6. Für Rechnung der Vertragsstaaten oder ihrer Gebietskörperschaften
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Sämtliche Steuern sind umfasst. Alle Steuern der Vertragsstaaten und ihrer Gebietskörperschaften werden vom Informationsaustausch nach Art. 26 erfasst. Für Deutschland bedeutet dies, dass auch reine Landessteuern und Gemeindesteuern vom Informationsaustausch erfasst werden. Dies dient dem Zweck, Steuerhinterziehung und Steuerumgehung im weitest möglichen Umfang zu verhindern. Wenn Staaten diese weitgehende und über Art. 2 hinausgehende Verpflichtung zum Informationsaustausch nicht eingehen wollen, steht es diesen Staaten frei, in ihren Abkommen den Geltungsbereich des Art. 26 Abs. 1 auf Steuern zu beschränken, die unter das DBA fallen (Art. 26 OECD-MK Rz. 10.1).