Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
1. Abweichungen zum OECD-MA
164
Art. 15 Abs. 1 DBA-Belgien. Art. 15 Abs. 1 DBA-Belgien entspricht Art. 15 Abs. 1 OECD-MA.
165
Art. 15 Abs. 2 DBA-Belgien. In Art. 15 Abs. 2 Nr. 1 DBA-Belgien wird für die Bestimmung der 183 Tage nicht auf den Aufenthalt des Arbeitnehmers abgestellt, sondern auf die tatsächliche Arbeitsausübung. Dementsprechend zählen Aufenthaltstage im Tätigkeitsstaat, die arbeitsfrei sind, nicht mit. Allerdings sollen übliche Arbeitsunterbrechungen mitzuzählen sein; unabhängig davon, ob sie im Tätigkeitsstaat oder woanders verbracht werden; hierzu zählen neben Wochenend- und Krankheitstagen auch Urlaubstage. Nicht hinzuzurechnen sollen der Anreise- und der Abreisetage sein.
166
Grenzgänger. Durch das Zusatzabkommen v. wurde die sog. Grenzgängerregelung in Art. 15 Abs. 3 a.F. DBA-Belgien aufgehoben; die Besteuerung dieser Arbeitnehmer richtet sich seit 2004 nach den allgemeinen Bestimmungen in Abs. 1 und 2.
167
Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer einer deutschen Kapitalgesellschaft. Darüber hinaus enthält Art. 16 Abs. 2 DBA-Belgien neben der Regelung für ...