Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Belgien
a) Abweichungen zum OECD-MA
71
Allgemeines. Die in Art. 19 DBA-Belgien enthaltene Regelung über Vergütungen und Ruhegehälter aus öffentlichen Kassen ist seit dem Abschluss des DBA im Jahr 1967 unverändert. Da insb. Art. 19 Abs. 1 und 2 DBA-Belgien infolgedessen an das OECD-MA von 1963 angelehnt ist, ergeben sich einige Abweichungen gegenüber Art. 19 OECD-MA in der heute geltenden Fassung.
S. 1312
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Anwendung des Methodenartikels. In Übereinstimmung mit dem OECD-MA 1963, sieht Art. 19 Abs. 1 Satz 1 DBA-Belgien eine einheitliche Behandlung von Vergütungen und Ruhegehältern vor und beseitigt die Doppelbesteuerung nicht unmittelbar, indem er lediglich vorsieht, dass die Zahlungen im Kassenstaat besteuert werden können (nicht aber, dass sie „nur“ dort besteuert werden können). Eine Doppelbesteuerung wird daher erst durch Anwendung des Methodenartikels (Art. 23 DBA-Belgien) beseitigt.
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Einschränkung des Kassenstaatsprinzips. Gegenüber dem OECD-MA eigenständigen Gehalt, weist die in Art. 19 Abs. 1 Satz 2 DBA-Belgien enthaltene Einschränkung des Kassenstaatsprinzips a...