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Doppelbesteuerungsabkommen
Schönfeld/Ditz

Doppelbesteuerungsabkommen

Kommentar

3. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-23111-8

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Doppelbesteuerungsabkommen (3. Auflage)

II. Art. 16 TIEA-MA

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Kündigung und Verfahren. Die Vertragspartei, die kündigen möchte, muss dies der anderen Vertragspartei mit einem Kündigungsschreiben mitteilen. Dies geschieht auf diplomatischen Weg oder durch ein Schreiben an die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei oder der anderen Vertragsparteien. Die Kündigung eines multilateralen Abkommens ist in Abschrift auch an die Hinterlegungsstelle zu senden. Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten ab Eingang des Kündigungsschreibens folgt. Bei einem bilateralen Abkommen wird auf den Eingang bei der anderen Vertragspartei abgestellt; bei einem multilateralen Abkommen ist der Eingang des Kündigungsschreibens bei der Hinterlegungsstelle maßgebend. Alle in eine Kündigung involvierten Vertragsparteien bleiben in Bezug auf die nach dem Abkommen erhaltenen Auskünfte an Art. 8 TIEA-MA gebunden. Auch nach einer Kündigung sind die erhaltenen steuerlichen Daten entsprechend den Regeln des Art. 8 TIEA-MA vertraulich zu behandeln.

S. 2076

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