Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Konsequenzen
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Keine Konsequenzen. Aufgrund fehlender Abweichungen zum OECD-MA 2017 ergeben sich keine Konsequenzen. Es ist positiv festzuhalten, dass die deutsche Finanzverwaltung durch die Aufnahme des Art. 9 Abs. 2 OECD-MA 2010 in die deutsche Verhandlungsgrundlage nunmehr endgültig ihren Vorbehalt gegenüber einer korrespondierenden Gegenberichtigung aufgibt (vgl. bislang noch Art. 9 OECD-MK 2010 Rz. 17). Diese Entwicklung ist sehr zu begrüßen, wird dadurch die Gefahr einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung reduziert. Zudem entspricht die Vorschrift dem ebenfalls erklärten deutschen Abkommensziel, der Verbesserung der Streitbeilegung. Die deutsche Finanzverwaltung sollte nunmehr angehalten sein, bestehende DBA zu ergänzen. Denn der Mehrzahl der deutschen DBA fehlt eine dem Art. 9 Abs. 2 OECD-MA 2010 nachgebildete Regelung. Die Notwendigkeit hierfür ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass in der Beratungspraxis in zunehmenden Maße zu beobachten ist, dass andere Vertragsstaaten mit Verweis auf die im konkreten DBA fehlende Regelung des Art. 9 Abs. 2 OECD-MA 2010 die Einleitung e...