Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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II. § 16 Abs. 1 EUBeitrG
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Eintreiben der Kosten durch die Vollstreckungsbehörde. Die Vollstreckungsbehörde hat vom Vollstreckungsschuldner neben den Beträgen nach § 9 Abs. 5 (Forderungsbetrag, Säumniszuschläge, Zinsen) auch die ihr nach §§ 337—346 AO entstandenen Kosten beizutreiben und einzubehalten. Dies sind die Kosten der Vollstreckung, wie die Pfändungsgebühr (§ 339 AO), die Wegnahmegebühr (§ 340 AO), die Verwertungsgebühr (§ 341 AO), Auslagen (§ 344 AO) und Reisekosten und Aufwandsentschädigungen (§ 345 AO). Dabei sind Kosten, die aufgrund einer unrichtigen Sachbehandlung entstanden sind, nicht zu erheben (§ 346 AO).