Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Konsequenzen
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Beiträge zur Alterssicherung. Art. 14 Abs. 4 DE-VG betrifft Beiträge zur Alterssicherung, die für eine in einem Vertragsstaat unselbständig tätige Person an eine in einem anderen Vertragsstaat errichtete und dort steuerlich anerkannte Einrichtung der Altersvorsorge geleistet werden. Die Regelung zielt auf grenzüberschreitend tätige Arbeitnehmer ab und soll sicherstellen, dass die Beiträge dieser Arbeitnehmer zu ihrer Altersvorsorge in ihrem Ansässigkeitsstaat steuerliche Berücksichtigung finden können. Art. 14 Abs. 4 DE-VG trifft lediglich Regelungen zur Ansparphase. Die Auszahlungsphase von Alterseinkünften ist Gegenstand von Art. 17 DE-VG.
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Definitionen. Art. 14 Abs. 5 f. DE-VG definieren die im vorangehenden Abs. 4 verwendeten Begriffe der „Einrichtung der Altersvorsorge“ sowie der „steuerliche[n] Begünstigung“.
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Umsetzung im DBA-Österreich. Art. 15 Abs. 7 DBA-Österreich enthält bereits eine Art. 14 Abs. 4 und 5 DE-VG vergleichbare Regelung (vgl. Art. 15 Rz. 266). Eine ähnliche Formulierungshilfe findet sich überdies in Art. 18 OECD-MK 2017 Rz. 37.