Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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I. Regelungszweck
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Betriebsstättenprinzip. Abs. 2 weist das Besteuerungsrecht für Gewinne aus der Veräußerung von beweglichem Betriebsvermögen einer Betriebsstätte dem Staat zu, in dem sich die Betriebsstätte befindet. Damit wird der wirtschaftlichen Verknüpfung des Vermögens mit dem Betriebsstättenstaat Rechnung getragen. Außerdem schafft die Anknüpfung der Veräußerungsgewinnbesteuerung an das Betriebsstättenprinzip eine Parallele zu der Regelung für die laufenden Betriebsstätteneinkünfte (vgl. Art. 7 Abs. 1). Mit der Beschränkung auf das bewegliche Betriebsvermögen wird der Belegenheit des unbeweglichen Vermögens Vorrang vor der Betriebsstättenzugehörigkeit eingeräumt (vgl. Art. 13 Abs. 1). Eine Zuordnung unbeweglichen Vermögens zu einer in- oder ausländischen Betriebsstätte ist damit für die Anwendung des Art. 13 nicht erforderlich.