Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Gründungsort
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Begriff des Gründungsorts. Mit dem zweiten Kriterium des Gründungsorts wird im Vergleich zur tatsächlichen Geschäftsleitung (Rz. 113 ff.) ein rechtlicher Anknüpfungspunkt gewählt. Eine Definition des Gründungsorts findet sich im OECD-MA nicht. Nach nationalem Verständnis (Art. 3 Abs. 2) dürfte insoweit entscheidend sein, nach welchen Rechtsvorschriften die Person gegründet worden ist. Dies dokumentiert sich regelmäßig an der Eintragung der nicht natürlichen Person in einem bestimmten Register (z.B. dem Handelsregister).
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Rangverhältnis. Zum Verhältnis des Gründungsorts zu anderen Kriterien des Art. 4 Abs. 3 vgl. Rz. 110.