Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Abweichungen zum OECD-MA
289
Art. 12 Abs. 1 DBA-Spanien. Art. 12 Abs. 1 DBA-Spanien entspricht vollumfänglich Art. 12 Abs. 1.
290
Art. 12 Abs. 2 DBA-Spanien. Die Legaldefinition der Lizenzgebühren gem. Art. 12 Abs. 2 DBA-Spanien ist weiter gefasst als die nach Art. 12 Abs. 2 OECD-MA. So werden „Urheberrechte“ insgesamt erfasst und nicht nur solche an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken. Die Urheberrechte i.S.d. Art. 12 Abs. 2 Satz 1 DBA-Spanien erfassen neben kinematografischen Filmen ausdrücklich auch Filme, Tonbänder oder andere Träger für die Bild- und Tonwiedergabe. Des Weiteren stellen Vergütungen für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen Lizenzgebühren dar. Darüber hinaus werden den Lizenzgebühren nach Art. 12 Abs. 2 Satz 2 DBA-Spanien ausdrücklich auch Vergütungen jeder Art für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung von Namen und Bildern oder sonstigen vergleichbaren Persönlichkeitsrechten oder für die Aufzeichnung der Veranstaltungen von Künstlern und Sportlern durch Rundfun...