Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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I. Allgemeiner Regelungsgegenstand und -zweck
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Bestimmung des sachlichen Geltungsbereichs. Art. 2 bestimmt im Wesentlichen den sachlichen Geltungsbereich des DBA und ergänzt insoweit Art. 1, der den persönlichen Anwendungsbereich regelt. Abgestellt wird dabei auf die Steuerart und den Steuergläubiger. Dies betrifft aber nur die Teile des Abkommens, die die Verteilung der Besteuerungsrechte und die Methode der Vermeidung der Doppelbesteuerung regeln. Nicht von Art. 2 bestimmt ist der Geltungsbereich der Diskriminierungsverbote (Art. 24), des Informationsaustausches (Art. 26) und der Amtshilfe bei der Erhebung der Steuern (Art. 27). Der Geltungsbereich dieser Artikel ist gesondert geregelt und im Grundsatz auch weiter gefasst. Art. 2 ist wie folgt aufgebaut: Art. 2 Abs. 1 und 2 enthalten eine abstrakte Definition der Steuern, auf die das DBA Anwendung finden soll. In Art. 2 Abs. 3 sind dann die konkreten Steuern benannt. Art. 2 Abs. 4 Satz 1 erweitert den Anwendungsbereich des Abkommens schließlich auf künftige Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die neben den bestehenden Steuern ...