Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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XXII. Artikel 22 DE-VG
Artikel 22Vermeidung der Doppelbesteuerung im Ansässigkeitsstaat
(1) Bezieht eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in [anderer Vertragsstaat] besteuert werden , gilt Folgendes:
1. Soweit Nummer 3 nichts anderes vorsieht, werden die Einkünfte von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ausgenommen. 2Für Dividenden gilt dies nur, wenn die Dividenden an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft (jedoch nicht an eine Personengesellschaft) von einer in [anderer Vertragsstaat] ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens 10 Prozent unmittelbar der in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Gesellschaft gehört. 3Die in Satz 1 vorgesehene Ausnahme von der Bemessungsgrundlage gilt nicht für Dividenden einer steuerbefreiten Gesellschaft oder für Dividenden, die von der ausschüttenden Gesellschaft für Zwecke der Steuer in [anderer Vertragsstaat] abgezogen werden kön S. 2111 nen od...