Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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III. Zweigniederlassung (Buchst. b)
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Begriff des Handelsrechts. Der Begriff der Zweigniederlassung ist im Abkommen selbst nicht definiert. Gemäß Art. 3 Abs. 2 ist daher auf das innerstaatliche Recht i.S.v. §§ 13 ff. HGB zurück zu greifen. Danach ist die Zweigniederlassung ein rechtlich unselbstständiger, tatsächlich aber auf Dauer räumlich und organisatorisch getrennter, weitgehend selbstständiger Teil des Unternehmens, mit einem Leiter, der zwar im Innenverhältnis weisungsgebunden, aber doch nach außen weitgehend selbstständig die Geschäfte führt. Diese Geschäfte entsprechen in der Regel sachlich dem Gegenstand des Handelsgewerbes der Hauptniederlassung. Sie dürfen sich nicht auf bloße Hilfs- oder Ausführungstätigkeiten beschränken. Diese handelsrechtliche Anforderung entspricht regelmäßig den Mindestanforderungen an eine Geschäftseinrichtungsbetriebsstätte i.S.v. Art. 5 Abs. 1. Die Eintragung hat nach deutschem Verständnis nur deklaratorische Bedeutung. Sie begründet aber die widerlegbare Vermutung für das tatsächliche Bestehen einer Zweigniederlassung. Sofern allerdings das ausländis...