Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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5. Pläne
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Begriff. Pläne i.S.d. Art. 12 Abs. 2 drücken gewerbliche, technische, wissenschaftliche oder ähnliche Erfahrungen aus. Sie sind aus deutscher Sicht nicht Gegenstand gewerblicher Schutzrechte. Das bedeutet jedoch S. 995 nicht, dass ihre entgeltliche Überlassung nie zu Lizenzgebühren führen kann. Denn Pläne in diesem Sinne können auch dem Know-how (s. Rz. 121) zuzurechnen sein und evtl. auf diese Weise Lizenzgebühren begründen.