Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Konsequenzen
146
Auslegung des Art. 17 Abs. 1 Satz. 1 DBA-Schweiz. Das DBA-Schweiz enthält in Art. 15a DBA-Schweiz eine Grenzgängerregelung. Da Art. 15a DBA-Schweiz in Art. 17 Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz und Art. 19 DBA-Schweiz nicht als zurücktretende Normen genannt sind, gehen beide Normen Art. 17 Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz vor. Art. 17 Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz fordert eine berufsmäßige Ausübung (vgl. dazu Rz. 38). Der Terminus berufsmäßig bezieht sich auch auf Artisten. Die Nennung dieser Berufsgruppe neben den Künstlern und Sportlern hat rein deklaratorischen Charakter (vgl. auch Rz. 37).
147
Auslegung des Art. 17 Abs. 1 Satz 2 DBA-Schweiz. Die von Art. 17 Abs. 2 OECD-MA abweichende Formulierung des Art. 17 Abs. 1 Satz 2 DBA-Schweiz führt nicht zu einer abweichenden Auslegung. Trotz des abweichenden Wortlauts erweitert Art. 17 Abs. 1 Satz 2 DBA-Schweiz, ebenso wie Art. 17 Abs. 2 OECD-MA, die in Art. 17 Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz getroffene Regelung nur hinsichtlich des Zurechnungssubjekts, nicht aber hinsichtlich der Qualität der betroffenen Einkünfte. Auch Art. 17 Abs....