Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Konsequenzen
159
Art. 26 Abs. 1 DBA-Russland. Zwar unterscheidet sich Art. 26 Abs. 1 DBA-Russland leicht von der Formulierung des Art. 26. Abs. 1 OECD-MA, inhaltlich entsprechen sich die beiden Normen aber. Art. 26 Abs. 1 DBA-Russland regelt, dass die Informationen ausgetauscht werden sollen, die zur Durchführung des DBA oder zur Verwaltung bzw. Vollstreckung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung voraussichtlich erheblich sind. Die besondere Erwähnung von Informationen, die zur Vollstreckung von Steuerforderungen erforderlich sind, hat lediglich deklaratorische Bedeutung. Inhaltlich umfasst auch Art. 26 DBA-Russland den Austausch von Informationen, die für die Vollstreckung von Steuerforderungen voraussichtlich erheblich sind.
160
Art. 26 Abs. 6 DBA-Russland. Die Regeln für den Datenschutz in Art. 26 Abs. 6 DBA-Russland entsprechen der üblichen Datenschutzklausel in deutschen DBA (siehe Rz. 73).
161
OECD/Europaratskonvention. Am hat Russland die OECD/Europaratskonvention in der Form des Änderungsprotokolls 2010 gezeichnet. Die Ratifizierung erfolgte am ...