Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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3. Vermeidung der Doppelbesteuerung
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Anrechnungsmethode. In Deutschland wird die Doppelbesteuerung in Bezug auf spanisches Vermögen, das nicht zu einer in Spanien belegenen Betriebsstätte gehört, unter Anrechnung der spanischen Steuer vermieden (vgl. Art. 22 Abs. 2 Buchst. b Nr. vii DBA-Spanien 2011). Spanien vermeidet eine Doppelbesteuerung ebenfalls im Rahmen der Anrechnungsmethode (Art. 22 Abs. 1 Buchst. a Nr. ii DBA-Spanien 2011).