Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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3. Vermeidung der Doppelbesteuerung
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Spanien als Wohnsitzstaat. Da das DBA-Spanien grundsätzlich komplette Quellensteuerfreiheit von Zinszahlungen anordnet, ergibt sich die Notwendigkeit zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung nur im Falle ausnahmsweiser Quellensteuererhebung aufgrund des ausnahmsweisen unbeschränkten Quellenbesteuerungsrechts im Falle abzugsfähiger Vergütungen für die Überlassung hybriden Kapitals (s. Rz. 202). Spanien als Wohnsitzstaat ist dann nach nationalem Recht zur Freistellung berechtigt, vermeidet aber bei Nichtfreistellung eine Doppelbesteuerung von grenzüberschreitenden Zahlungen in diesen Fällen nach Art. 22 Abs. 1 Buchst. a DBA-Spanien 2011 durch Anwendung der Anrechnungsmethode. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus Deutschland bezogenen Einkünfte entfällt.
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Deutschland als Wohnsitzstaat. Da das DBA-Spanien grundsätzlich komplette Quellensteuerfreiheit von Zinszahlungen anordnet, ergibt sich die Notwendigkeit zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung nur im Falle aus...