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Doppelbesteuerungsabkommen
Schönfeld/Ditz

Doppelbesteuerungsabkommen

Kommentar

3. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-23111-8

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Doppelbesteuerungsabkommen (3. Auflage)

IV. Ansässigkeitsstaat

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Begriff. Der Ausdruck „Unternehmen eines Vertragsstaats“ in Art. 8 Abs. 1 ist identisch mit dem des Art. 3 Abs. 1 Buchst. d (vgl. Art. 3 Rz. 39 ff.). Entscheidend für die Zuordnung des ausschließlichen Besteuerungsrechts nach Art. 8 Abs. 1 ist somit, wo die Person, die das Unternehmen betreibt, i.S. des Art. 4 ansässig ist. Die Ansässigkeit richtet sich nach den allgemeinen Kriterien des Art. 1 (vgl. Art. 1 Rz. 31). Nach der Legaldefinition des Art. 4 Abs. 1 kommt es darauf an, wo die Person aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Orts ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals nach dem Recht dieses Staats (unbeschränkt) steuerpflichtig ist. In Deutschland ist eine natürliche Person unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie im Inland einen Wohnsitz (§ 8 AO) oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) hat, § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG. Eine Gesellschaft (vgl. Art. 3 Rz. 15) ist in Deutschland unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig, wenn sie im Inland ihre Geschäftsleitung (§ 10 AO) oder ihren statutarischen Sitz (§ 11 AO) hat, § 1 Abs. 1 KStG. Eines der beiden Kriterien genügt jeweils. Ferner ist eine Ge...

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