Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Abweichungen zum OECD-MA
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Weitergehender Formulierung. Art. 1 Abs. 1 DBA-USA stimmt in der Formulierung weitgehend mit Art. 1 OECD-MA überein. Im Text des DBA-USA ist lediglich der Einschub — „soweit es [das Abkommen] nichts anders vorsieht“ — enthalten. Dies ist aber eine Selbstverständlichkeit. Zusätzlich sind in Art. 1 DBA-USA aber in den Absätzen 2 bis 7 diverse Regelungen enthalten, die über das OECD-MA hinausgehen. Art. 1 Abs. 2 DBA-USA bestimmt, dass das Abkommen Steuerbefreiungen und -ermäßigungen, Freibeträge oder Steuerabzugsbeträge oder andere Vergünstigungen nicht einschränkt. Damit wird lediglich der allgemeine Grundsatz klargestellt, dass ein DBA die nach innerstaatlichem Steuerrecht bestehenden Besteuerungstatbestände nicht erweitert bzw. keine neuen begründet. Art. 1 Abs. 3 DBA-USA enthält unter Buchst. a den Vorrang des in Art. 25 DBA-USA geregelten Verständigungsverfahren vor weiteren Instrumentarien zur Streitschlichtung. S. 176 Buchst. b definiert — sehr weitgehend — die Maßnahmen, die dem Verständigungsverfahren unterliegen. Art. 1 Abs. 4 und 5 D...