Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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I. Regelungszweck
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Ausnahmevorschriften. In Art. 27 Abs. 8 sind die Tatbestände aufgeführt, die es dem ersuchten Vertragsstaat erlauben, eine Vollstreckungshilfe abzulehnen. Liegt einer der Tatbestände des Art. 27 Abs. 8 vor, dann besteht keine völkerrechtliche Verpflichtung für den ersuchten Vertragsstaat, Vollstreckungshilfe zu leisten. Leistet der ersuchte Vertragsstaat trotzdem Vollstreckungshilfe, so ist diese nicht ungültig. Es liegt im Ermessen des ersuchten Vertragsstaats, trotz fehlender völkerrechtlicher Verpflichtung, Vollstreckungshilfe zu gewähren.