Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Konsequenzen
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Sonderregelungen. Es gelten die Ausführungen zu Art. 1 Abs. 1. Hinzuweisen ist darauf, dass in Abschn. I Abs. 2 des Protokolls zum DBA-Niederlande eine besondere Regelung zu Personen enthalten ist, die aus Sicht des einen Staates steuerlich transparent sind, deren Einkünfte aber im Sinne der Steuergesetze des Sitzstaates wie Einkünfte oder Gewinne einer ansässigen Person behandelt werden. In diesem Fall folgt das Abkommensrecht der Behandlung durch den Sitzstaat. In anderen Fällen subjektiver Qualifikationskonflikte suchen die Behörden der Vertragsstaaten im Rahmen des Art. 25 DBA-Niederlande nach Lösungen, um eine Doppelbesteuerung bzw. eine nicht dem Abkommen entsprechende Besteuerung zu vermeiden. Gleichzeitig soll verhindert werden, dass Einkünfte (teilweise) nicht der Besteuerung unterliegen. Insoweit wird auf die Kommentierung zu Art. 1 Abs. 2 OECD-MA verwiesen.