Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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4. Vergleich
a) Vergleich der steuerlichen Behandlung
160
Rechtmäßige steuerliche Behandlung. Die steuerliche Behandlung des Staatsangehörigen eines Vertragsstaats ist mit der steuerlichen Behandlung der Vergleichsperson, die diese rechtmäßigerweise erfahren muss, zu vergleichen (vgl. näher dazu Rz. 62 ff.).
b) Steuern jeder Art und Bezeichnung
161
Art. 24 Abs. 6 OECD-MA. Gemäß Art. 24 Abs. 6 beziehen sich die Diskriminierungsverbote nicht nur auf die in Art. 2 Abs. 1 und 3 benannten Steuern, sondern auf jedwede Steuer, die in einem der beiden Vertragsstaaten erhoben wird (siehe dazu Rz. 177 f.).
c) Mit der Besteuerung zusammenhängende Verpflichtungen
162
Mit der Besteuerung zusammenhängende Verpflichtungen. In Art. 24 Abs. 5 ist ausdrücklich geregelt, dass nicht nur die Besteuerung als solche, sondern auch alle mit ihr zusammenhängenden Verpflichtungen mit umfasst sind (vgl. näher Rz. 64). Auffassung fast aller OECD-Staaten sowie der Literatur ist jedoch, dass strengere Berichts- und Kontrollpflichten zur Überprüfung von Verrechnungspreisen für Unternehmen mit ausländischer ...