Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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G. Von den Diskriminierungsverboten umfasste Steuerarten (Abs. 6)
177
Inhalt des Begriffs der Steuern jeder Art und Bezeichnung. Es kommt auf die Art und Bezeichnung der Steuer nicht an (näher zur Definition des Begriffs Steuern siehe Art. 2 Rz. 20 ff.). Auch die Umsatzsteuer, die Verbrauchsteuern und die Zölle sind Steuern i.S. des Art. 24 Abs. 6. Gebühren, Beiträge, Verbandslasten und Monopoleinnahmen sind dagegen nicht vom Anwendungsbereich des Art. 24 umfasst, da ihnen eine Gegenleistung der öffentlichen Hand gegenüber steht. Bei sonstigen Abgaben kommt es darauf an, ob dies der Fall ist oder nicht. Mit der Besteuerung zusammenhängende Verpflichtungen sind nur dann erfasst, wenn das Diskriminierungsverbot diese ausdrücklich benennt, also bei Art. 24 Abs. 1, 2 und 5 (vgl. Rz. 64).
178
Alle Steuern der beiden Vertragsstaaten. Art. 24 findet auf alle Steuern der beiden Vertragspartner Anwendung. Dabei ist es nicht erforderlich, dass es die Steuer in beiden Vertragsstaaten gibt. Es genügt, dass es sich um eine Steuer des Vertragsstaats handelt, in dem diese eine diskriminierende Wirkung entfaltet. Die Steuer muss ...