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Doppelbesteuerungsabkommen
Schönfeld/Ditz

Doppelbesteuerungsabkommen

Kommentar

3. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-23111-8

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Doppelbesteuerungsabkommen (3. Auflage)

1. Abs. 1

13

Weitgehend unverändert 1963—2017, Satz 2 seit 1977; Satz 1 verändert 2017. Ein Verständigungsverfahren auf Antrag betroffener Steuerpflichtiger, bei nachgewiesener Doppelbesteuerung, wurde erstmals im sog. „Romvertrag“ von 1922 aufgenommen. Das erste deutsche DBA mit einer entsprechenden Regelung war das zwischen dem Deutschen Reich und Italien von 1925. Der Völkerbundentwurf von 1928 enthielt kein Verständigungsverfahren auf Antrag des Steuerpflichtigen, der Mexiko-Entwurf von 1943 (Art. XVI) und der London-Entwurf von 1946 (Art. XVII) dagegen schon. Der OECD-Abkommensentwurf 1963 entsprach bereits weitgehend dem heutigen Art. 25. Der seinerzeitige Abs. 1 ist fast identisch mit dem heutigen Abs. 1 S. 1571 Satz 1; gegenüber den bis dahin üblichen Abkommen wurden Verfahren wegen abkommenswidriger Besteuerung (statt nur wegen nachgewiesener Doppelbesteuerung) zugelassen. Das OECD-MA 1977 brachte vorrangig den heutigen Abs. 1 Satz 2 und damit die Antragsfrist, außerdem eine Erweiterung der Antragsbefugnis in den Fällen des zeitgleich erweiterten ...

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