Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Überblick
151
Systematik. Art. 24 Abs. 1 DBA-Italien ist inhaltlich ohne Bedeutung. Der Methodenartikel des DBA-Italien sieht die an den Ansässigkeitsstaat gerichtete Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkünften und Vermögenswerten vor, wenn Italien (Art. 24 Abs. 2 DBA-Italien, dazu Rz. 152) bzw. Deutschland (Art. 24 Abs. 3 DBA-Italien, dazu Rz. 153 ff.) im Einzelfall Ansässigkeitsstaat ist. Es besteht insoweit keine Methodenkongruenz, als Deutschland von der Freistellungsmethode als Regelfall ausgehend (Art. 24 Abs. 3 Buchst. a DBA-Italien) nur für bestimmte Einkünfte keinen Gebrauch macht (Art. 24 Abs. 3 Buchst. b DBA-Italien), während Italien primär für Einkünfte, die nach dem Abkommen in Deutschland besteuert werden können, die Anrechnungsmethode verwendet (vgl. Art. 24 Abs. 2 DBA-Italien). Aus Sicht Deutschlands enthält der Methodenartikel für die Anwendung der Freistellungsmethode verschiedene beschränkende Vorbehaltsklauseln, nämlich eine vom BFH als Subject-to-Tax-Klausel verstandene Quellen-Regel (vgl. Prot. Nr. 16 Buchst. d DBA-Italien, dazu noch Rz. 153) sowie S...