Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Italien als Ansässigkeitsstaat
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Art. 24 Abs. 2 DBA-Italien. Italien als Ansässigkeitsstaat vermeidet die Doppelbesteuerung regelmäßig durch Anrechnung der deutschen Steuer auf die italienische Steuer. Lediglich für Dividenden, die von einer in Deutschland ansässigen Gesellschaft an eine in Italien ansässige Gesellschaft (keine Personengesellschaften) gezahlt werden, sind diese in Italien von der Besteuerung ausgenommen, wenn der italienischen Gesellschaft unmittelbar mindestens 25 % vom Kapital der ausschüttenden Gesellschaft gehören (Schachtelprivileg).